§1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Bürgerschützenverein St. Georgius Heiden e. V.“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Heiden. Er ist unter der Nummer VR 3205 beim Amtsgericht in Borken seit dem 18.09.1925 eingetragen. Sein Bestehen führt der Verein bis auf das Jahr 1613 zurück.
§2 (Sinn und Zweck)
Zweck des Vereines ist es, unter den alten Schützenwahlspruch „Ordnung, Eintracht, Frohsinn“ durch Zusammenkünfte und Feste, insbesondere durch die Veranstaltung des Schützenfestes, alte Sitten und Gebräuche zu erhalten und den Sinn für Geselligkeit und Gemeinschaft zu fördern und zu pflegen.
§3 (Mitgliedschaft)
Mitglieder des Vereines können alle männlichen Personen werden, die im Postleitzahlengebiet 46359 Heiden ihren Wohnsitz haben und im laufenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr erreichen. Die Aufnahme ist in Textform beim Vorstand bzw. bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmegesuch vom Vorstand abgelehnt, so hat auf Antrag des Abgewiesenen die nächste Hauptversammlung über den Antrag zu entscheiden. Bei einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder wird der Antragssteller als Mitglied aufgenommen. Beim Wohnungswechsel eines Mitglieds außerhalb des Postleitzahlengebiets 46359 Heiden bleibt auf Wunsch die Mitgliedschaft bestehen.
§4 (Ehre und Ansehen)
Das Bestreben eines jeden Vereinsmitgliedes muss es stets sein, das Ansehen des Vereines zu schützen und die Vereinsbelange zu fördern.
§5 (Altersmannschaft)
Mitglieder, die mindestens 5 Jahre dem Verein angehören, ihre Beiträge ordnungsgemäß bezahlt haben und im laufenden Kalenderjahr das 70. Lebensjahr vollenden, sind beitragsfrei zu stellen. Sie sind ansonsten den jüngeren Mitgliedern gleichgestellt.
§6 (Beiträge)
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt. Die Hauptversammlung kann einen zusätzlichen, einmaligen Aufnahmebetrag, der ebenfalls von der Hauptversammlung festzusetzen ist, für Neumitglieder beschließen. Aus besonderen Anlässen kann auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung beschlossen werden, außerordentliche Beiträge zu erheben. Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld. Die Form der Zahlung wird vom Vorstand geregelt.
§7 (Austritt)
Der Austritt aus dem Verein kann zu jeder Zeit erfolgen. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand in Textform einzureichen. Mit dem Eingang der Austrittserklärung scheidet das Mitglied aus dem Verein aus und verliert damit sämtliche Ansprüche an dem Vereinsvermögen. Es bleibt jedoch zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr verpflichtet.
§8 (Ausschließungsgründe)
Vereinsschädigendes Verhalten führt zum Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die bis zum Schützenfestmontag ihren Jahresbeitrag nicht gezahlt haben, werden vom Verein ausgeschlossen. Der Ausgeschlossene kann die Neuaufnahme gemäß § 3 beantragen.
§9 (Vorstand)
Der Vorstand des Vereines besteht aus:
einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten
einem ersten Schriftführer und einem zweiten Schriftführer
einem ersten Kassierer und einem zweiten Kassierer
einem ersten Gerätewart und einem zweiten Gerätewart.
Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Jedes Mitglied ist angehalten, die auf ihn fallende Wahl anzunehmen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus, so ist in der nächsten Hauptversammlung die Neuwahl vorzunehmen.
Der engere Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Schriftführer und dem ersten Kassierer. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder bei Gericht wird der Verein von zwei Personen des engeren Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§10 (Aufgaben des Vorstandes)
Der Vorstand hat die Vereinsbelange zu wahren und zu fördern. Ihm obliegt es, kurzfristige Entscheidungen zum Wohle des Vereins zu treffen.
Er hat Anträge der Hauptversammlung vorzutragen, die Beschlüsse durchzuführen und über die Beachtung der Satzung zu wachen.
Der Vorstand hat das Vereinsvermögen zu verwalten. Er regelt seine Geschäfte selbständig und kann zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung erlassen.
Außergewöhnliche Ausgaben, die den Betrag von 7,5 % der jährlichen Beitragseinnahmen übersteigen, dürfen nur mit Zustimmung der Hauptversammlung erfolgen.
Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern hat einer der Schriftführer zeitnah eine Vorstandssitzung mit einer Frist von zwei Wochen, sofern nicht alle Vorstandsmitglieder mit einer kürzeren Frist einverstanden sind, einzuberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf Ladung in Textform mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Wenn es daran fehlt, kann unter Einhaltung derselben Frist auf die gleiche Weise eine weitere Vorstandssitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.
§11 (Rechnungsjahr)
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Jahresabrechnung per 31.12. ist der Hauptversammlung des Folgejahres vorzulegen. Zuvor ist diese durch die zwei von der Hauptversammlung des Vorjahres gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen.
§12 (Hauptversammlung)
Jedes Jahr ist eine Hauptversammlung für alle Mitglieder einzuberufen. Die Hauptversammlung soll möglichst noch vor Ostern eines jeden Jahres stattfinden. Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand jederzeit bei Bedarf einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 50 Mitgliedern muss der Vorstand ebenfalls eine Hauptversammlung einberufen. Die Einladung zu der Hauptversammlung erfolgt durch die ortsübliche Zeitung (Borkener Zeitung). Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§13 (Beschlussfähigkeit)
Jede unter den Voraussetzungen des § 12 einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
§14 (Form der Abstimmung)
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Präsident, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds der Hauptversammlung muss geheim und durch Zettelwahl abgestimmt werden.
§15 (Offiziere)
Oberst und Major werden vom Vorstand gewählt. Für das Schützenfest werden von der Hauptversammlung folgende Offiziere für 1 Jahr gewählt:
1 Adjutant vom Oberst
1 Adjutant vom Major
2 Hauptleute
2 Leutnante
12 Fahnenoffiziere
2 Königsadjutanten
Die Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Offiziere kann en bloc erfolgen.
Jeder gewählte Schütze ist angehalten, die Wahl anzunehmen. Wiederwahl ist zulässig. Der Oberst führt und befehligt das Bataillon, ist jedoch an die Weisung des Vorstandes gebunden.
§16 (Schützenfest)
Jedes Jahr am Wochenende (Samstag bis Montag) des zweiten Sonntags im August wird ein allgemeines Bürgerschützenfest für alle Mitglieder gefeiert, wenn die Hauptversammlung nichts anderes beschließt. Zur Vorbereitung und Abwicklung des Festes ernennt der Vorstand zu seiner Unterstützung einen Festausschuss aus den Reihen der Mitglieder. Der Festausschuss untersteht dem Vorstand. Über den Zutritt von Nichtmitgliedern zu dem Bürgerschützenfest entscheidet der Vorstand.
§17 (Vogelschießen)
Beim Vogelschießen ist derjenige Schützenkönig, der das letzte Stück des Vogels abschießt. Schützenkönig kann nur werden, wer die folgenden Bedingungen erfüllt::
Das Vereinsmitglied muss volljährig sein.
Das Vereinsmitglied muss mindestens 3 Jahre dem Verein angehören und seine Beiträge ordnungsgemäß bezahlt haben.
Das Vereinsmitglied muss eindeutig den § 4 der Satzung (Ansehen …) erfüllen.
Das Vereinsmitglied muss seinen festen Wohnsitz im folgenden Dorf-Gebiet der Gemeinde Heiden haben und auch hier gemeldet sein: geschlossene Ortslage innerhalb des (Nord-, Süd-, Ost-, West-) Ringes sowie der nachfolgend aufgeführten Straßen: Bahnhofstr. 1 bis Gemeindegrenze, Olle Borg 1 bis Ende, Birkenweg 1 bis Ende, Bloden Acker 1 bis Ende, Borkener Str. bis Gemeindegrenze, Leblicher Str. 1 bis 15 ungerade sowie 2 bis 6 gerade, Grenzweg Nr.2.
Das Vereinsmitglied kann die Königswürde nicht erlangen, wenn es innerhalb der letzten 24 Jahre bereits König war.
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Der König wählt seine Königin und seinen Ehrenkönig. Der Ehrenkönig wählt seine Ehrenkönigin. Die Damen müssen das Mindestalter von 18 Jahren haben. Sämtliche Majestäten müssen im Dorf-Gebiet gemäß § 17 Punkt 4 der Bedingungen dieser Satzung wohnen.
Der Vorstand entscheidet gegebenenfalls entsprechend des § 10 dieser Satzung.
§18 (Zuschuss für die Majestäten)
Die Majestäten erhalten einen Zuschuss vom Verein. Die Höhe der Zuwendungen wird durch den Vorstand oder die Hauptversammlung festgesetzt und gilt nicht als außergewöhnliche Ausgaben im Sinne des § 10 Punkt 4. dieser Satzung.
§19 (Teilnahme an Veranstaltungen)
Von jedem Mitglied wird eine Teilnahme an den Umzügen beim Schützenfest erwartet.
§20 (Satzungsänderung)
Satzungsänderungen bzw. Satzungsergänzungen können gestellt werden:
Vom Vorstand, oder
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 50 Mitgliedern (Unterschriften), der mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht wird.
Für eine Satzungsänderung oder -ergänzung ist der Beschluss von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder auf einer Hauptversammlung erforderlich.
§21 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet und beschließt ebenfalls die Hauptversammlung.
§22
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23.03.2024 wird diese Satzung anerkannt und sämtliche bisherige Satzungen und Ergänzungen außer Kraft gesetzt.